
Jörn L. Krankenpfleger, ledig, keine Kinder, besucht eine zweijährige Fortbildungsmaßnahme zum Fachkrankenpfleger in Vollzeitform. Neben der Fortbildung macht Jörn L. Nachtwache in einem Krankenhaus, und verdient 200 €. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren betragen 1.600 €.
Grundbedarf: 614 €
abzüglich anzurechendes Einkommen*: 0,00 €
Unterhaltsbeitrag: 614 €
Der Förderungsbetrag 614 € übersteigt die Summe aus dem Erhöhungsbetrag (52 €) und dem in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag (52 € + 103 € = 155 €) um 459 €. Diese 459 € werden zu 44 Prozent als Zuschuss, der Rest als Darlehen gezahlt:
Zuschuss: 202 €
Darlehen: 257 €
Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhält Jörn L. einen einkommens- und vermögensunabhängigen Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren.
Der Maßnahmebeitrag besteht aus einem Zuschussanteil in Höhe von 30,5 Prozent und einem zinsgünstigen Bankdarlehen in Höhe von 69,5 Prozent.
Kosten der Maßnahme: 1.600 €
davon
Zuschussanteil (30,5 %): 488 €
Darlehensanteil (69,5 %) 1.112 €
Den Zuschussanteil von 488 € erhält Jörn L. direkt von seiner zuständigen Behörde ausbezahlt.
Zusätzlich hat Jörn L. einen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von 1.112 €.
Jörn L. erhält monatlich 614 € Unterhaltsbeitrag, davon 202 € als Zuschuss. Von dem Maßnahmebeitrag in Höhe von 1.600 € erhält er 488 € als Zuschuss. Des Weiteren kann er von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein zinsgünstiges Darlehen über die ihm zustehenden Darlehensanteile am Unterhaltsbeitrag in Höhe von 412 € pro Monat sowie am Maßnahmebeitrag in Höhe von 1.112 € erhalten.
Das Darlehen ist während der zweijährigen Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit, d.h. hier vier Jahre zins- und tilgungsfrei und danach in monatlichen Raten von 128 € zu tilgen.

Gesetz und Beispiele - aktualisierter Nachdruck 2007 -
2005, 50 Seiten
Bestell-Nr.: 29799
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