
Stephanie Z. besucht eine Fortbildungsmaßnahme in Vollzeitform zur Softwareentwicklerin. Die Maßnahme endet im Juni 2011, die Prüfung findet Ende August 2011 statt. Stephanie Z. ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Alter von 7 und 9 Jahren. Für die Betreuung der Kinder während der Fortbildung in einer Kindertagesstätte entstehen ihr Kosten in Höhe von insgesamt 200 € pro Monat. Außer des Kindergeldes in Höhe von 368 € erzielt sie während der Fortbildung kein weiteres Einkommen. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren betragen 4.000 €.
Der Bedarfssatz im Sinne des AFBG wird wie folgt ermittelt:
Grundbedarf: 697 €
zuzüglich für die Kinder je 210 €: 420 €
abzüglich anzurechnendes Einkommen*: 0,00 €
Unterhaltsbeitrag: 1.117 €
Der Förderungsbetrag 1.117 € übersteigt die Summe aus dem Erhöhungsbetrag (52 €) und dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag (52 € + 103 € + 420 € = 575 €) um 542 €. Diese 542 € werden zu 44 Prozent (hier 238 €) als Zuschuss gezahlt. Da der Kinderzuschlag in Höhe von 210 € je Kind zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet wird, erhöht sich der Zuschussanteil um 105 € je Kind auf insgesamt 448 € (238 € + 105 € + 105 €). Der Unterhaltsbeitrag in Höhe von 1.117 € besteht somit aus einem Zuschuss in Höhe von 448 € und einem Darlehensanteil in Höhe von insgesamt 669 €.
* Kindergeld wird nicht angerechnet.
Auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 4.000 € erhält Stephanie Z. einen Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent. In diesem Fall 1.220 €. Den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 2.780 € kann Stephanie Z. bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Darlehen aufnehmen.
Für die Betreuung ihrer beiden Kinder entstehen ihr Kosten in Höhe von insgesamt 200 € (je Kind 100 €) im Monat. Da der Kinderbetreuungszuschlag pauschal in Höhe von 113 € je Monat je Kind gewährt wird, erhält sie monatlich pro Kind diese 113 € als Zuschuss, somit insgesamt 226 € pro Monat.
Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages endet mit Ablauf des Monats in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag stattfindet, hier Juni 2010. Da die Prüfung von Stephanie Z. aber erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme im August 2011 stattfindet, besteht für Stephanie Z. die Möglichkeit, für 2 Monate (Juli und August 2011) den Unterhaltsbeitrag in Höhe von 1.117 € zuzüglich des Kinderbetreuungszuschlags in Höhe von 226 € in Form eines Darlehen für diese Zeit weiterhin zu erhalten.
Besteht Stephanie Z. ihre Abschlussprüfung erhält sie auf Antrag einen Erlass in Höhe von 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren:
Darlehensanteil: 2.780 €
Abzüglich 25 Prozent Erlass wegen erfolgreich bestandener Prüfung: 695 €
Verbleibender Darlehensanteil: 2.085 €
Stephanie Z. erhält monatlich 1.117 € Unterhaltsbeitrag, davon 448 € als Zuschuss. Von dem Maßnahmebeitrag in Höhe von 4.000 € erhält sie einen Zuschuss in Höhe von 1.220 €. Von der Kreditanstalt für Wiederaufbau kann sie ein Bankdarlehen in Höhe von 656 € monatlich zum Unterhaltsbeitrag sowie für die verbleibenden Maßnahmekosten in Höhe von 2.780 € erhalten.
Für die Kinderbetreuung erhält sie pauschal 226 € in Form eines Zuschusses.
Für die 2-monatige Prüfungsvorbereitungsphase kann sie pro Monat 1.117 € Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Kinderbetreuungszuschlags in Höhe von 226 € in Form eines Darlehen erhalten.
Sofern Stephanie Z. die Prüfung besteht, muss sie anstatt 2.780 € nur 2.085 € zurückzahlen.
Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit zins- und tilgungsfrei und danach in monatlichen Raten von 128 € zu tilgen.

Gesetz und Beispiele
2009, 70 Seiten
Download [PDF - 777,8 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg.pdf)

Das Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz
2012, 8 Seiten
Bestell-Nr.: 30434
Download [PDF - 162,8 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg-flyer.pdf)
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