
Steinmetzgesellin Sabine F. besucht eine Fortbildungsmaßnahme zur Steinmetzmeisterin in Vollzeitform. Sabine F. ist verheiratet und hat ein Kind im Alter von 5 Jahren. Der Ehemann, der nichtselbstständig beschäftigt ist, hatte im Berechnungszeitraum (im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Maßnahme) ein Monatseinkommen von 2.600 €. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren betragen 6.000 €, das Prüfungsstück kostet 2.400 €. Kosten für die Kinderbetreuung entstehen Sabine F. nicht. So errechnet sich für Sabine F. die Förderung nach dem AFBG:
Grundbedarf nach dem AFBG: 697 €
zuzüglich für den Ehepartner: 215 €
zuzüglich für das Kind 210 €
Summe: 1.122 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 2.600 €
abzüglich Werbungskosten (85 €),
Sozialpauschale 21,3 % (536 €) und
tatsächlich geleistete Steuern (205 €): 826 €
Einkommen im Sinne des AFBG: 1.774 €
abzüglich feste Freibeträge für
den Einkommensbezieher: 1.070 €
das Kind: 485 €
Zwischensumme: 219 €
davon sind weitere 55 % anrechnungsfrei: 120 €
bleiben auf den Bedarf von
Sabine F. anzurechnen: 99 €
Bedarfssatz nach dem AFBG: 1.122 €
abzüglich anzurechnendes Einkommen*: 99 €
Unterhaltsbeitrag: 1.023 €
Der Förderungsbetrag 1.023 € übersteigt die Summe aus dem Erhöhungsbetrag und dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag (52 € + 103 € + 215 € + 210 € = 580 €) um 443 €. Diese 443 € werden zu 44 Prozent als Zuschuss gezahlt. Der Zuschussanteil beträgt demnach 195 €.
Der Kinderzuschlag als Bestandteil des Unterhaltsbeitrages unterliegt ebenfalls der Einkommens- und Vermögensanrechnung. Die 210 € des Kinderzuschlages verringern sich um den prozentualen Anteil des anzurechnenden Einkommens und Vermögens am Gesamtbedarf des Unterhaltsbeitrages, in diesem Fall um 8,8 %. Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt demnach 191,52 €, von dem 50 Prozent als Zuschuss (96 €) gezahlt werden.
Der Unterhaltsbeitrag besteht somit aus einem Zuschuss einschließlich des Kinderzuschlages von insgesamt 291 € und einem Darlehensanteil in Höhe von insgesamt 732 €.
* Kindergeld wird nicht angerechnet
Auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 6.000 € erhält Sabine F. einen Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, d. h. 1.830 €. Den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 4.170 € kann sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Darlehen aufnehmen.
Bis zur Hälfte der notwendigen Kosten für ihr Meisterstück in Höhe von 2.400 € kann sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen über 1.200 € beantragen.
Nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung erhält Sabine F. auf Antrag einen Erlass in Höhe von 25 Prozent des auf die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren entfallenden Restdarlehens:
Darlehensanteil: 4.170 €
Abzüglich 25 Prozent Erlass wegen
erfolgreich bestandener Prüfung: 1.042,50 €
Verbleibender Darlehensanteil: 3.127,50 €
Sabine F. erhält monatlich 1.023 € Unterhaltsbeitrag, davon 291 € als Zuschuss. Von der Kreditanstalt für Wiederaufbau kann sie ein zinsgünstiges Bankdarlehen in Höhe von 732 € monatlich zum Unterhaltsbeitrag sowie für die verbleibenden Maßnahmekosten in Höhe von 4.170 € erhalten, von dem bei bestandener Prüfung 25 Prozent erlassen werden. Für das Meisterstück kann sie ein zinsgünstiges Darlehen von der KfW in Höhe von 1.200 € erhalten. Die Darlehen sind während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit zins- und tilgungsfrei und danach in monatlichen Raten von 128 € zurück zu zahlen.

Gesetz und Beispiele
2009, 70 Seiten
Download [PDF - 777,8 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg.pdf)

Das Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz
2012, 8 Seiten
Bestell-Nr.: 30434
Download [PDF - 162,8 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg-flyer.pdf)
Hier finden Sie die lieferbaren Materialien.
(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)