Beispielrechnungen

Sabine F., verheiratet, Kinder, Vollzeitmaßnahme

Rechtslage für nach dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen

Steinmetzgesellin Sabine F. besucht eine Fortbildungsmaßnahme zur Steinmetzmeisterin in Vollzeitform. Sabine F. ist verheiratet und hat ein Kind im Alter von 5 Jahren. Der Ehemann, der nichtselbstständig beschäftigt ist, hatte im Berechnungszeitraum (im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Maßnahme) ein Monatseinkommen von 2.600 €. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren betragen 6.000 €, das Prüfungsstück kostet 2.400 €. Kosten für die Kinderbetreuung entstehen Sabine F. nicht. So errechnet sich für Sabine F. die Förderung nach dem AFBG:

Unterhaltsbeitrag:

Grundbedarf nach dem AFBG: 675 €
zuzüglich für den Ehepartner: 215 €
zuzüglich für das Kind 210 € 210 €
Summe: 1.100 € 

Anzurechnendes Einkommen des Ehegatten:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 2.600 €
abzüglich Werbungskosten (85 €),
Sozialpauschale 21,5 % (541 €) und
tatsächlich geleistete Steuern (205 €): 831 €
Einkommen im Sinne des AFBG: 1.769 €
abzüglich feste Freibeträge für
den Einkommensbezieher: 1.040 €
das Kind: 470 €
Zwischensumme: 259 €
davon sind weitere 55 % anrechnungsfrei: 142 €
bleiben auf den Bedarf von
Sabine F. anzurechnen: 117 €

Bedarfssatz nach dem AFBG: 1.100 €
abzüglich anzurechnendes Einkommen*: 117 €

Unterhaltsbeitrag:  983 €

Der Förderungsbetrag 983 € übersteigt die Summe aus dem Erhöhungsbetrag und dem in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag (52 € + 103 € + 215 € + 210  € = 580 €) um 403  €. Diese 403 € werden zu 44 Prozent als Zuschuss gezahlt. Der Zuschussanteil beträgt demnach 177 €.

Der Kinderzuschlag als Bestandteil des Unterhaltsbeitrages unterliegt ebenfalls der Einkommens- und Vermögensanrechnung. Die 210 € des Kinderzuschlages verringern sich um den prozentualen Anteil des anzurechnenden Einkommens und Vermögens am Gesamtbedarf des Unterhaltsbeitrages, in diesem Fall um 10,6 %. Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt demnach 187,74 €, von dem 50 Prozent als Zuschuss (94 €) gezahlt werden.

Der Unterhaltsbeitrag besteht somit aus einem Zuschuss einschließlich des Kinderzuschlages von insgesamt 271 € und einem Darlehensanteil in Höhe von insgesamt 712 €.

* Kindergeld wird nicht angerechnet

Maßnahmebeitrag:

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren

Auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 6.000 € erhält Sabine F. einen Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, d. h. 1.830 €. Den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 4.170 € kann sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Darlehen aufnehmen.

Meisterstück:

Bis zur Hälfte der notwendigen Kosten für ihr Meisterstück in Höhe von 2.400 € kann sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen über 1.200 € beantragen.

Darlehenserlass aufgrund bestandener Prüfung:

Nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung erhält Sabine F. auf Antrag einen Erlass in Höhe von 25 Prozent des auf die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren entfallenden Restdarlehens:

Darlehensanteil: 4.170 €
Abzüglich 25 Prozent Erlass wegen
erfolgreich bestandener Prüfung: 1.042,50 €
Verbleibender Darlehensanteil: 3.127,50 €

Ergebnis:

Sabine F. erhält monatlich 983 € Unterhaltsbeitrag, davon 271 € als Zuschuss. Von der Kreditanstalt für Wiederaufbau kann sie ein zinsgünstiges Bankdarlehen in Höhe von 712 € monatlich zum Unterhaltsbeitrag sowie für die verbleibenden Maßnahmekosten in Höhe von 4.170 € erhalten, von dem bei bestandener Prüfung 25 Prozent erlassen werden. Für das Meisterstück kann sie ein zinsgünstiges Darlehen von der KfW in Höhe von 1.200 € erhalten. Die Darlehen sind während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit zins- und tilgungsfrei und danach in monatlichen Raten von 128 € zurück zu zahlen.

Rechtslage für bis zum 30.06.2009 begonnene Maßnahmen

Steinmetzgesellin Sabine F. besucht seit dem 01.03.2009 eine Fortbildungsmaßnahme zur Steinmetzmeisterin in Vollzeitform. Sabine F. ist verheiratet und hat ein Kind im Alter von 5 Jahren. Der Ehemann, der nichtselbstständig beschäftigt ist, hatte im Berechnungszeitraum (im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Maßnahme) ein Monatseinkommen von 2.600 €. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren betragen 6.000 €, das Prüfungsstück kostet 2.400 €. Kosten für die Kinderbetreuung entstehen Sabine F. nicht. So errechnet sich für Sabine F. die Förderung nach dem AFBG:

Unterhaltsbeitrag:

Grundbedarf nach dem AFBG: 675 € 
zuzüglich für den Ehepartner: 215 € 
zuzüglich für das Kind 179 €: 179 € 
Summe: 1.069 € 

Anzurechnendes Einkommen des Ehegatten:

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: 2.600 € 

abzüglich Werbungskosten (85 €), Sozialpauschale 21,5% (541 €) und tatsächlich geleistete Steuern (205 €):  831 €

Einkommen im Sinne des AFBG: 1.769 € 

abzüglich feste Freibeträge für
den Einkommensbezieher: 1.040 € 
das Kind: 470 €
Zwischensumme: 259 € 
davon sind weitere 55 % anrechnungsfrei: 142 €  
bleiben auf den Bedarf von Sabine F. anzurechnen: 117 €

Bedarfssatz nach dem AFBG: 1.069 €

abzüglich anzurechnendes Einkommen*:  117 €

Unterhaltsbeitrag:  952 €

Der Förderungsbetrag 952 € übersteigt die Summe aus dem Erhöhungsbetrag und dem in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag (52 € + 103 € + 215 € + 179 € = 549 €) um 403 €. Diese 403 € werden zu 44 Prozent als Zuschuss gezahlt. Der Unterhaltsbeitrag besteht somit aus einem Zuschuss in Höhe von 177 € und einem Darlehensanteil in Höhe von insgesamt 892 €.

* Kindergeld wird nicht angerechnet.

Maßnahmebeitrag:

Auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 6.000 € erhält Sabine F. einen Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, d. h. 1.830 €. Den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 4.170 € kann sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Darlehen aufnehmen.

Meisterstück:

Bis zur Hälfte der notwenigen Kosten für ihr Meisterstück in Höhe von 2.400 € kann sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen über 1.200 € beantragen.

Ergebnis:

Sabine F. erhält monatlich 952 € Unterhaltsbeitrag, davon 177 € als Zuschuss. Von der Kreditanstalt für Wiederaufbau kann sie ein zinsgünstiges Bankdarlehen in Höhe von 892 € monatlich zum Unterhaltsbeitrag sowie für die verbleibenden Maßnahmekosten in Höhe von 4.170 € erhalten.

Für das Meisterstück kann sie ein zinsgünstiges Darlehen von der KfW in Höhe von 1.200 € erhalten.

Die Darlehen sind während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit zins- und tilgungsfrei und danach in monatlichen Raten von 128 € zurück zu zahlen.

Info-Hotline

  • Telefonnummer ("Vanity"-Schreibweise)  
    0800 - MBAFOEG
     
  • oder Telefonnummer 0800 - 6223634
    (kostenfrei)

Publikationen

  • "Meister-BAföG" - Das neue Aufstiegsfortbildungs-förderungsgesetz (AFBG)

    Titelbild der Publikation

    Gesetz und Beispiele

    2009, 70 Seiten
    Bestell-Nr.: 29799

    Kostenlos bestellen

    Download [PDF - 777,8 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg.pdf)

  • Meister-BAföG

    Titelbild der Publikation

    Das Aufstiegsfortbildungs-
    förderungsgesetz

    2009,
    Bestell-Nr.: 30434

    Kostenlos bestellen

    Download [PDF - 134,8 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg-flyer.pdf)

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