
Ingo T. ist Goldschmied und möchte berufsbegleitend einen Fortbildungslehrgang zum Goldschmiedemeister in Teilzeitform besuchen. Der Lehrgang dauert ein Jahr. Die Lehrgangsgebühren betragen 5.000 €. Das Meisterstück, das Ingo T. anfertigt, kostet 3.000 €. Nach bestandener Prüfung will sich Ingo T. selbstständige machen. T. ist ledig und hat keine Kinder.
Ingo T. absolviert den Lehrgang in Teilzeitform und erhält somit keinen Unterhaltsbeitrag.
Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhält Ingo T. einen einkommens- und vermögensunabhängigen Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren.
Der Maßnahmebeitrag besteht aus einem Zuschussanteil in Höhe von 30,5 Prozent und einem zinsgünstigen Bankdarlehen in Höhe von 69,5 Prozent.
Kosten der Maßnahme: 5.000 €
davon
Zuschussanteil (30,5 %): 1.525 €
Darlehensanteil (69,5 %): 3.475 €
Den Zuschussanteil von 1.525 € erhält Ingo T. direkt von seiner zuständigen Behörde ausbezahlt.
Zusätzlich hat Ingo T. einen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Das Darlehen ist während der einjährigen Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren, d. h. hier drei Jahre zins- und tilgungsfrei.
Bis zur Hälfte der notwendigen Kosten für sein Meisterstück in Höhe von 3.000 € kann er bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen über 1.500 € beantragen.
Besteht Ingo T. seine Abschlussprüfung erhält er auf Antrag einen Erlass in Höhe von 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren:
Darlehensanteil: 3.475 €
Abzüglich 25 Prozent Erlass wegen erfolgreich bestandener Prüfung: 868,75 €
Verbleibender Darlehensanteil: 2.606,25 €
Zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss seines Meisterlehrgangs macht sich Ingo T. mit einem Goldschmiedebetrieb selbstständig. Nach zwei weiteren Jahren stellt er bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau einen Antrag auf Darlehensteilerlass. Zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt er zwei Mitarbeiter, und zwar seit mehr als einem Jahr einen Auszubildenden sowie einen sozialversicherungspflichtigen Gesellen.
Mit der Meisterprüfung, der Existenzgründung und der Einstellung von Beschäftigten innerhalb der gesetzlichen Fristen sind die in § 13b Abs. 2 AFBG aufgeführten Voraussetzungen für einen Darlehensteilerlass in Höhe von 66 Prozent erfüllt.
Selbst wenn Ingo T. nur einen Mitarbeiter beschäftigt hätte, hätte er bereits Anspruch auf einen Darlehenerlass in Höhe von 33 Prozent gehabt.
Der Darlehensanteil des Maßnahmedarlehens zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren betrug 2.606,25 €. Von diesem Betrag bekommt Ingo T. 66 Prozent, also 1.720,13 € erlassen. Es bleiben somit als Restschuld des Maßnahmedarlehens nur noch 886,12 € zuzüglich der Kosten für das Meisterstück in Höhe von 1.500 € übrig, die Ingo T. nach Ablauf der zins- und tilgungsfreien Zeit an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückzahlen muss.
Ingo T. ist Goldschmied und hat berufsbegleitend einen Fortbildungslehrgang zum Goldschmiedemeister in Teilzeitform besucht. Der Lehrgang dauerte ein Jahr und endete im September 2007. Die Lehrgangsgebühren betrugen 5.000 €. Das Meisterstück, das Ingo T. anfertigte, kostete 3.000 €. T. ist ledig und hat keine Kinder.
Ingo T. absolvierte den Lehrgang in Teilzeitform und erhielt somit keinen Unterhaltsbeitrag.
Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren hat Ingo T. einen einkommens- und vermögensunabhängigen Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten.
Der Maßnahmebeitrag besteht aus einem Zuschussanteil in Höhe von 30,5 Prozent und einem zinsgünstigen Bankdarlehen in Höhe von 69,5 Prozent.
Kosten der Maßnahme: 5.000 €
davon
Zuschussanteil (30,5 %): 1.525 €
Darlehensanteil (69,5 %): 3.475 €
Den Zuschussanteil von 1.525 € bekam Ingo T. direkt von seiner zuständigen Behörde ausbezahlt.
Zusätzlich hatte Ingo T. einen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Das Darlehen ist während der einjährigen Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren, d. h. hier drei Jahre zins- und tilgungsfrei.
Bis zur Hälfte der notwendigen Kosten für sein Meisterstück in Höhe von 3.000 € konnte er bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen über 1.500 € beantragen.
Ein Jahr nach erfolgreichem Abschluss seines Meisterlehrgangs hat sich Ingo T. im September 2008 mit einem Goldschmiedebetrieb selbstständig gemacht. Nach einem weiteren Jahr im September 2009 stellt er bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau einen Antrag auf Darlehensteilerlass. Zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt er seit fünf Monaten zwei sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen, und zwar einen Auszubildenden und einen Gesellen.
Mit der Meisterprüfung, der Existenzgründung und der Einstellung von Beschäftigten innerhalb der gesetzlichen Fristen sind die in § 13 Abs. 6 AFBG aufgeführten Voraussetzungen für einen Darlehensteilerlass in Höhe von 66 Prozent erfüllt.
Hätte Ingo T. nur einen Mitarbeiter beschäftigt, wären die Voraussetzungen für einen Existenzgründungserlass hier nicht erfüllt gewesen.
Der Darlehensanteil des Maßnahmedarlehens zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren betrug 3.400 €. Von diesem Betrag bekommt Ingo T. 66 Prozent, also 2.294 € erlassen. Es bleiben somit als Restschuld des Maßnahmedarlehens nur noch 1.181 € zuzüglich der Kosten für das Meisterstück in Höhe von 1.500 € übrig, die Ingo T. nach Ablauf der zins- und tilgungsfreien Zeit an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückzahlen muss.

Gesetz und Beispiele
2009, 70 Seiten
Bestell-Nr.: 29799
Download [PDF - 777,8 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg.pdf)

Das Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz
2009,
Bestell-Nr.: 30434
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