Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - keine amtliche Fassung -

Erster Abschnitt: Förderfähige Massnahmen

§ 1 Ziel der Förderung
§ 2 Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung
§ 3 Ausschluss der Förderung
§ 4 Fernunterricht
§ 4a Neue Lernformen
§ 5 Ausbildung im In- und Ausland
§ 6 Erste Fortbildung, Fortbildungsplan
§ 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung

Zweiter Abschnitt: Persönliche Voraussetzungen

§ 8 Staatsangehörigkeit
§ 9 Eignung

Dritter Abschnitt: Leistungen

§ 10 Umfang der Förderung
§ 11 Förderungsdauer
§ 12 Förderungsart
§ 13 Darlehensbedingungen
§ 13a Einkommensabhängige Rückzahlung
§ 14 Kreditanstalt für Wiederaufbau
§ 15 Aufrechnung
§ 16 Rückzahlungspflicht

Vierter Abschnitt: Einkommens- und Vermögensanrechnung

§ 17 Einkommens- und Vermögensanrechnung
§ 17a Freibeträge vom Vermögen

Fünfter Abschnitt: Organisation

§ 18 Übergegangene Darlehensforderungen

Sechster Abschnitt: Verfahren

§ 19 Antrag
§ 19a Örtliche Zuständigkeit
§ 20 Mitteilungspflicht
§ 21 Auskunftspflichten
§ 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder der Ehegattin
§ 23 Bescheid
§ 24 Zahlweise
§ 25 Änderung des Bescheides
§ 26 Rechtsweg
§ 27 Statistik
§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches

Siebter Abschnitt: Aufbringung der Mittel

§ 28 Aufbringung der Mittel

Achter Abschnitt: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Bußgeldvorschriften
§ 30 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht

 

§ 1 Ziel der Förderung

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

§ 2 Maßnahmenberuflicher Aufstiegsfortbildung

(1) Förderungsfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die

  1. einen Abschluss in einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und
  2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlichrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten.

Diese Maßnahmen können aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen.

(1 a) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass eine Förderung auch für nicht in Absatz 1 bezeichnete Fortbildungsmaßnahmen geleistet wird, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, solange keine Umstände vorliegen, die insoweit der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 entgegenstehen. 

(3) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn sie

  1. in Vollzeitform
    1. mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
    2. innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und wenn
    3. in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden;
  2. in Teilzeitform
    1. mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
    2. wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und wenn
    3. in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden.

Jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltungen gelten als eine Unterrichtsstunde. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend. Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

§ 3 Ausschluss der Förderung

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn für sie

  1. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet wird,
  2. Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) geleistet wird oder
  3. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschrift erbracht werden.

Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.

§ 4  Fernunterricht

Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist förderungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.

§ 4a Neue Lernformen

Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 bemisst sich in diesen Fällen nach den für die Selbstlernprogramme und die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Zeitstunden und der Anzahl der für den Nahunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden.

§ 5 Ausbildung im In- und Ausland

(1) Förderungsfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden. 

(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.

§ 6 Erste Fortbildung, Fortbildungsplan

(1) Förderung wird vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dem von ihm oder ihr angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Besteht die Maßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind diese von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in seinem oder ihrem ersten Förderungsantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 3 umfasst die Förderung vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Dies gilt auch für Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschließen, wenn diese zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung führen.

(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn er

  1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht,
  2. eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans darstellt oder
  3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt

und soweit dadurch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 nicht überschritten wird.

(3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird gefördert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet worden ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger. Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.

§ 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung
 
(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. 

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert. 

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. 

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme infolge von Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird die Förderung bis zu drei Monate weitergeleistet. In diesen Fällen gilt die Maßnahme bis zur erneuten regelmäßigen Teilnahme als unterbrochen. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen. 

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

  1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
  2. eine  zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend. 

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

§ 8 Staatsangehörigkeit

(1) Förderung wird geleistet

1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. heimatlosen Ausländern oder Ausländerinnen im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. I S. 1354),
3. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
4. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik  Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
5a. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht,
  1. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist,
  2. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Maßnahme in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Fortbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen.

(2) Anderen Ausländern oder Ausländerinnen wird Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland

  1. aufgehalten haben
  2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.

(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern oder Ausländerinnen Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

§ 9 Eignung

Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließen kann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme bemüht. Er oder sie muss bis zum Abschluss seiner oder ihrer fachlichen Vorbereitung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen können.

§ 10 Umfang der Förderung

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Maßnahmebeitrag um die notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, höchstens aber um 113 Euro für jeden Monat je Kind. Bei Maßnahmen in Vollzeitform wird in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. 

(2) Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin um 215 Euro und für jedes Kind im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes um 179 Euro.

(3) Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen seiner oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Ehegattin in dieser Reihenfolge anzurechnen. 

§ 11 Förderungsdauer

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, soweit

  1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten nahen Angehörigen, die nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann, oder
  2. andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
  3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden. 

(2) Die Förderung wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. 

(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen dem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. 

(4) Die Förderungsdauer umfasst bei Maßnahmen in Vollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerktagen im Maßnahmejahr.

§ 12 Förderungsart

(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 besteht vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 aus einem Anspruch auf

  1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 10.226 Euro und
  2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 1.534 Euro und
  3. einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz 3.

Der Maßnahmebeitrag nach Nummer 1 wird in Höhe von 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht er aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für die Dauer der Maßnahme und einer daran anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Beginn der Maßnahme.

(2) Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 Satz 3 um mehr als 103 Euro übersteigt, wird er zu 44 Prozent als Zuschuss geleistet. Im Übrigen besteht vorbehaltlich der Regelungen in Satz 4 und Absatz 3 ein Anspruch auf

  1. Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
  2. Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht für dieses Darlehen für die Dauer der Maßnahme und eine anschließende Karenzzeit von zwei Jahren, längstens für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss geleistet.

(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss des Darlehensvertrages innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheides folgenden Monat.

§ 13 Darlehensbedingungen 

(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehen in der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe zu schließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen von dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten geringeren durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen werden. Soweit das im Bewilligungsbescheid angegebene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entsprechend angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur, soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht gezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bedingungen enthalten. 

(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der European Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2 genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen Monat im voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4 gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert. 

(3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zins- und tilgungsfrei. 

(4) Das Darlehen nach § 12 Abs. 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Darlehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehensbeträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unverzüglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Abs. 1 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe, in der Regel höchstens bis zu einem Betrag von 4.000 Euro unbar ineinem Betrag zu zahlen. Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren. 

(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einem Betrag verlangen. Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann auch in Teilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig zurückgezahlt werden. 

(6) Gründet oder übernimmt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, werden auf Antrag 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen, wenn der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin

  1. die Abschlussprüfung bestanden hat,
  2. dieses Unternehmen oder diese freiberufliche Existenz mindestens ein Jahr führt und
  3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Existenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt hat, von denen zumindest eine Person nicht nur geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sein darf.

In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällige Rückzahlungsraten werden auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin bis zu dem Betrag, der nach Satz 1 erlassen werden kann, gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich um die nach Satz 2 gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach Satz 1 nicht erfüllt werden.

(7) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass

  1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt,
  2. er oder sie ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt oder erzieht oder ein behindertes Kind betreut und
  3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist,

wird auf sein oder ihr Verlangen die Rückzahlungsrate nach Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer der Stundung jede nach der Geltendmachung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eintretende Änderung seiner oder ihrer in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verhältnisse der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf des Stundungszeitraums werden die gestundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nachweist. Außer den Kindern des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin werden die ihnen nach § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes Gleichgestellten berücksichtigt. 

(8) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin - unbeschadet der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 - die Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit. 

(9) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist. 

(10) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung wird die Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 finden keine Anwendung mehr. 

§ 13a Einkommensabhängige Rückzahlung

Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf Antrag freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. § 18a Abs. 2 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 14 Kreditanstalt für Wiederaufbau

(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der Darlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin erstattet, von dem oder von der eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Rückzahlungsrate für sechs aufeinander folgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
  2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den geltenden Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
  3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
  4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
  5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.

Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.

(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden jeweils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines Jahres erstattet:

  1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nach § 13 Abs. 3 freigestellt ist,
  2. Beträge, die sie nach § 13 Abs. 6 und 7 erlassen hat,
  3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
  4. Zinsen für die nach § 13 Abs. 6 und 7 gestundeten Rückzahlungsraten in Höhe des nach § 13 Abs. 2 Satz 2 geltenden EURIBOR-Satzes,
  5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin nach § 13 Abs. 9 erloschen sind.

Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13 Abs. 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlageschadens.

(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarlehens, höchstens jedoch 128 Euro. 

§ 15 Aufrechnung

Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistungen in voller Höhe aufgerechnet werden. 

§ 16 Rückzahlungspflicht

Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so sind insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teilnehmerin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.  

§ 17 Einkommens- und Vermögensanrechnung

Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Abs. 3 gelten mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 1 a und Abs. 3 Nr. 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden..

§ 17a Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

  1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35.791 Euro,
  2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 1.790 Euro 3 für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1.790 Euro. 

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

§ 18 Übergegangene Darlehensforderungen

Die nach § 14 Abs. 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.

§ 19 Antrag 

(1) Über die Förderungsleistung sowie über die Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. 

(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.

§ 19a Örtliche Zuständigkeit

Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin seinen oder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Fortbildungsstätte liegt.

§ 20 Mitteilungspflicht

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die zuständige Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 13 Abs. 1. Die zuständige Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau über Änderungen des Bewilligungsbescheides, die zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen.

§ 21 Auskunftspflichten

(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind verpflichtet, den Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung, den Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Abs. 1 den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald ihnen diese Umstände bekannt werden.

(2) § 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denjenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstatten hat und die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Antragstellerin.  

(3) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen personenbezogene Informationen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf deren Verlangen übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des oder der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des oder der Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 

(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, hat

  1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilnehmer und seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie der zuständigen Behörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
  2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskünfte über die von ihr geleistete Altersund Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers und seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu erteilen.

(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

§ 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder der Ehegattin

Hat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von Förderung an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin dadurch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen.

§ 23 Bescheid 

(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über die Förderung einer Maßnahme entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahmeabschnitte. 

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

  1. die Höhe des Darlehens, für das nach § 12 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau besteht, die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit und die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und die Höhe des Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3,
  2. die Frist, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrages verlangt werden kann, und
  3. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11; 

     bei Maßnahmen in Voltzeitform zusätzlich
  4. die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2,
  5. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers und seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
  6. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
  7. die Höhe der gewährten Freibeträge,
  8. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.

Auf Verlangen der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin des Teilnehmers oder des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Teilnehmerin, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über sein oder ihr Einkommen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit Geförderte im Zusammenhang mit der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Leistung nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis haben. 

(3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungszeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten, entschieden. 

(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird. 

(5) Als Nachweis des Anspruchs auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt fürWiederaufbau ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin im Falle einer Folgebewilligung oder einer Änderung des Bewilligungsbescheides eine Bescheinigung auszustellen, die mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die Höhe des Darlehens nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des monatlichen Darlehens nach § 12 Abs. 2 Satz 2 N r. 1, 2,
  2. Beginn und Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts und des Bewilligungszeitraumes,
  3. den gegenwärtig gültigen Nominalzins,
  4. Beginn und Ende der Karenzzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,
  5. das Ende der zins- und tilgungsfreien Zeit nach § 12 Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,
  6. die Fälligkeit der Lehrgangsgebühren laut Fortbildungsvertrag und
  7. die Frist nach § 12 Abs. 3, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau verlangt werden kann.

§ 24 Zahlweise 

(1) Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 2 557 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. 

(2) Der monatliche Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet. 

(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro werden nicht geleistet. 

§ 25 Änderung des Bescheides

Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

  1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde,
  2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Änderung folgt,

wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbeitrages um wenigstens 16 Euro führt.Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen der §§ 22 Abs. 2 und 24 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin, der Teilnehmerin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattenoder in den Fällen des § 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist.

§ 26 Rechtsweg

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 27 Statistik 

(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und Folgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst- und Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewilligten und ausgezahlten Darlehen und für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerkmale:

  1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Fortbildungsziel, Fortbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Monat und Jahr des Beginns und des Endes der Förderungshöchstdauer, Art, Höhe und Zusammensetzung des Maßnahmebeitrages nach § 12 Abs. 1,
  2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammensetzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages nach § 12 Abs. 2, gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
  3. von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Teilnehmerin oder der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin des Teilnehmers an Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Betrag.

(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zuständigen Behörden. 

(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.

§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung.

§ 28 Aufbringung der Mittel 

(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz einschließlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 14 Abs. 2 werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen. 

(2) Die Kreditanstalt für Wiedraufbau führt 22 vom Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen oder ihren Wohnsitz hat.

§ 29 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 gelten auch in Verbindung mit § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes für diejenigen, die Leistungen zu erstatten haben, und für die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Antragstellerin. 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

§ 30 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht

Verfolgten nach § 1 oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2001 beginnen, auf Antrag der Unterhaltsbeitrag nach § 12 in voller Höhe als Zuschuss geleistet, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird.

Info-Hotline

  • Telefonnummer ("Vanity"-Schreibweise)  
    0800 - MBAFOEG
     
  • oder Telefonnummer 0800 - 6223634
    (kostenfrei)

Publikationen

  • "Meister-BAföG" - Das Aufstiegsfortbildungs-
    förderungsgesetz (AFBG)

    Titelbild der Publikation

    Gesetz und Beispiele - aktualisierter Nachdruck 2007 -

    2005, 50 Seiten
    Bestell-Nr.: 29799

    Kostenlos bestellen

    Download [PDF - 739,0 kB] (URL: http://www.meister-bafoeg.info/pot/download.php/M%3A0+%22Meister-BAf%F6G%22+-+Das+Aufstiegsfortbildungs-f%F6rderungsgesetz+%28AFBG%29/~DOM;aHR0cDovL3d3dy5ibWJmLmRl/pub/das_neue_afbg.pdf)
    barrierefrei

Hier finden Sie die lieferbaren Materialien.
(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)