
(1) Die Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen können, vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 und 3, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen erlassen über
Rechtsverordnungen nach Nummern 2 und 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Nummer 1 bis 3 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassen.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker einschließlich der von den Antragstellern für die Abnahme der Prüfungen und die Erteilung von Seefunkzeugnissen zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) erlassen. In der Rechtsverordnung können die Fälligkeit der Kostenansprüche und das Erhebungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche Mark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.

Gesetz und Beispiele
2009, 70 Seiten
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Das Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz
2009,
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