
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - auch bekannt als "Meister-BAföG" wirft einige Fragen auf. Zum Beispiel "Welche Aufgabe hat die Aufstiegsförderung?", "Wer wird gefördert?" und "Wo und wann wird die Förderung beantragt?". Hier werden die Antworten auf die wichtigsten Fragen gegeben.
Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen.
Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss).
Förderungsberechtigt sind Deutsche und neben bestimmten Gruppen von bevorrechtigten Ausländerinnen sowie Ausländern, z. B. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch solche ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel bzw. über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. die sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung
Eine Altersgrenze besteht nicht.
Förderungsfähige Fortbildungsveranstaltungen müssen folgende Kriterien erfüllen:
Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss eine nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder nach § 25 Handwerksordnung (HwO) anerkannte Erstausbildung oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen vergleichbare Qualifikation voraussetzen und muss zudem über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
Die Maßnahme muss gezielt vorbereiten auf:
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.
Darüber hinaus ist in der Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildungsabschlüsse im Wesentlichen einer Fortbildungsregelung eines anderen Landes entspricht.
Gefördert wird nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung. Menschen, die bereits eine selbstfinanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren hierdurch nicht mehr ihren Förderanspruch.
Auch Maßnahmeabschnitte, d. h. einzelne aufeinander aufbauende oder fachlich miteinander abgestimmte, in sich selbstständige Teile einer Aufstiegsfortbildung, können gefördert werden. Dies gilt auch für eine Fortbildung, die im vollen Umfang auf eine weitere Fortbildung anrechenbar ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss einen Fortbildungsplan vorlegen.
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), bei Maßnahmeabschnitten ist die Gesamtdauer aller Abschnitte maßgebend.
Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel Lehrveranstaltungen wöchentlich an vier Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden (Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Zeitrahmen).
Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden (Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Zeitrahmen).
Fernlehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare unverbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden, wobei reine Selbstlernphasen nicht förderfähig sind.
Eine weitere Fortbildungsmaßnahme kann gefördert werden, wenn der Zugang zu dieser Maßnahme erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach dem AFBG geförderten Maßnahme eröffnet wird oder wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind z.B. dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund (z. B. Krankheit) der Ausübung des Berufes entgegensteht.
In der Regel werden Aufstiegsfortbildungen gefördert, die im Inland stattfinden, aber auch solche, die ganz oder teilweise im EU-Ausland stattfinden und auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zwischen den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen durchgeführt werden. Dazu zählen Lehrgänge, die außer auf ein deutsches auch auf ein entsprechendes Ausbildungsziel eines anderen EU-Mitgliedstaates vorbereiten.
Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, wie zum Beispiel ein Hochschulabschluss.
Folgende Fortbildungskurse und Lehrgänge sind z.B. förderfähig:
Leistungen des Arbeitgebers zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sind bei der Antragstellung anzugeben oder sofern sie später erfolgen, offen zulegen. Denn der Maßnahmebeitrag wird um diese Leistungen gemindert.
Über das AFBG werden Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten Dauer gefördert. Unterrichtsstunden sind Lehrveranstaltungen, in denen die in den Lehrplänen und Fortbildungsregelungen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Klausurenkurse sowie Stunden, in denen Prüfungssimulationen in den Lehrplänen des Bildungsanbieters verbindlich vorgesehenen sind, können in eng begrenztem Umfang mitgefördert werden. Insgesamt können von diesen nur bis zu 10 % der nach dem AFBG förderfähigen Unterrichtsstunden, maximal jedoch 50 Unterrichtsstunden anerkannt und gefördert werden.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für nach dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe:
| 675 € | für Alleinstehende ohne Kind 229 € Zuschuss/ 446 € Darlehen |
|---|---|
| 885 € | für Alleinstehende mit einem Kind 334 €/551 € |
| 890 € | für Verheiratete 229 €/661 € |
| 1.100 € | für Verheiratete mit einem Kind 334 €/766 € |
| 1.310 € | für Verheiratete mit zwei Kindern 439 €/871 € |
Hinweis für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Maßnahme oder Maßnahmeabschnitt vor dem 01.07.2009 bereits begonnen haben:
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem 01.07.2009 bereits begonnen haben vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe:
| 675 € | für Alleinstehende ohne Kind 229 € Zuschuss/ 446 € Darlehen |
|---|---|
| 854 € | für Alleinstehende mit einem Kind 229 €/625 € |
| 890 € | für Verheiratete 229 €/661 € |
| 1.069 € | für Verheiratete mit einem Kind 229 €/840 € |
| 1.248 € | für Verheiratete mit zwei Kindern 229 €/1.019 € |
| 341 € | Grundbedarf |
|---|---|
| 146 € | Wohnbedarf |
| 72 € | Zuschlag für höhere Miete |
| 54 € | Zuschlag Krankenversicherung |
| 10 € | Zuschlag Pflegeversicherung |
| 52 € | Erhöhungsbetrag für die Antragsteller |
| 675 € | Bedarfssatz |
Bei Vollzeitmaßnahmen werden auf den Unterhaltsbeitrag Einkommen und Vermögen der Teilnehmerin und des Teilnehmers und Einkommen ihrer Ehegatten angerechnet. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht. Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind die aktuellen, für den Bewilligungszeitraum glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entscheidend. Bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten wird von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr ausgegangen.
255 € für den/die Teilnehmer/in
520 € für den Ehegatten
470 € pro Kind
1.040 € für den /die Ehegatten/Ehegattin
470 € je Kind
Beispiel: Bei einem nach Abzug der Freibeträge verbleibenden anzurechnenden Einkommen von 200 € ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für Alleinstehende von 475 € (max. Unterhaltsbeitrag für Alleinstehende 675 € abzüglich des anzurechnenden Einkommens in Höhe von 200 €). Der Förderungsbetrag von 475 € übersteigt den Erhöhungsbetrag von 52 € und den in § 12 Abs. 2 Satz 2 AFBG genannten Betrag von 103 € (52 € + 103 € = 155 €) um 320 € (475 € abzüglich 155 €). Diese 320 € werden zu 44 Prozent als Zuschuss gezahlt. Der Rest wird zuzüglich der 155 € voll als Darlehen geleistet.
Ergebnis: Die Förderung besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 141 € und einem zinsgünstigen Darlehen in Höhe von 334 €.
Vermögen der Teilnehmer wird bei Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitten, die seit dem 01.07.2009 begonnen haben, auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, soweit es die folgenden Freibeträge übersteigt:
35.800 € für die Teilnehmer
1.800 € für die Ehegatten
1.800 € je Kind der Teilnehmer
Um unbillige Härten zu vermeiden, können darüber hinaus weitere Vermögenswerte (z. B. selbstgenutztes Einfamilienhaus, Bausparverträge) anrechnungsfrei bleiben.
Hinweis für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Maßnahme oder Maßnahmeabschnitt vor dem 01.07.2009 bereits begonnen haben:
Vermögen der Teilnehmer wird bei Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitten, die vor dem 01.07.2009 begonnen wurden, auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, soweit es die folgenden Freibeträge übersteigt:
35.791 € für die Teilnehmer
1.790 € für die Ehegatten
1.790 € je Kind der Teilnehmer
Vollzeitmaßnahmen werden längstens 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen längstens 48 Monate (Förderungshöchstdauer) gefördert. Dieser Zeitraum kann in bestimmten Härtefällen um maximal 12 Monate verlängert werden.
Des Weiteren müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens (maximaler Zeitrahmen) absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Findet die Fortbildung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sie sich in mehrere Teile (sog. Maßnahmeabschnitte), dann müssen sämtliche Teile je nach Art der Maßnahme (Vollzeit/Teilzeit) innerhalb des entsprechenden maximalen Zeitrahmens absolviert werden.
Werden Maßnahmeabschnitte abwechselnd in Vollzeit- und Teilzeitform absolviert, dann werden die Förderungshöchstdauer und der maximale Zeitrahmen individuell von der zuständigen Behörde festgelegt.
Über die Förderung wird jeweils für einen Zeitraum von längstens 24 Monaten bei Vollzeitmaßnahmen und längstens 48 Monaten bei Teilzeitmaßnahmen entschieden. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Aufnahme der Fortbildungsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.
Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte, z. B. Meisterkurse Teil I bis IV) bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden, d. h. spätestens am letzten Unterrichtstag des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beim zuständigen Amt vorliegen.
Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausgezahlt, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird.
Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Förderanträgen und die Beratung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
Nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten hat der geförderte einen Nachweis des Bildungsträgers zu erbringen, dass regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen wurde. Bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen kann das zuständige Amt darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise z. B. im weiteren Verlauf der Maßnahme oder am Ende eines Bewilligungszeitraums verlangen
Um die Qualität der Fortbildung sicherzustellen wird zukünftig von den Fortbildungsträgern verlangt, ein Qualitätszertifikat vorzulegen.
Bei Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die nach dem 01.07.2009 begonnen haben, kann die sogenannte Prüfungsvorbereitungsphase mitgefördert werden. Hierunter ist die Zeit zwischen Ende der Maßnahme und dem letzten Prüfungstag zu verstehen. Geförderte, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, erhalten auf Antrag den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge und den Kinderbetreuungszuschlag über das Maßnahmeende hinaus bis zum Ablauf des Monats, in dem der letzte Prüfungstag liegt, maximal jedoch für drei Monate fortgewährt. Diese Leistung werden in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährt. Die Leistung werden ab dem Beginn der Prüfungsvorbereitungsphase, frühestens jedoch ab Antragstellung gewährt.
Bestehen Geförderte die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme werden Ihnen für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die nach dem 01.07.2009 begonnen haben, auf Antrag 25% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren erlassen. Der Antrag ist bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zustellen. Dem Antrag ist das Prüfungszeugnis oder eine beglaubigte Kopie desselben beizufügen.
Gründen oder übernehmen Geförderte nach bestandener Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz oder erweitern einen bestehenden Gewerbebetrieb und tragen sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, werden auf Antrag folgende Erlasse des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt:
Entscheidend ist, dass das Unternehmen seit mindestens einem Jahr geführt wird und es sich um neue dauerhaft angelegte Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses handelt, die ungekündigt fortbestehen. Die Beschäftigungsverhältnisse müssen bei Beantragung des Darlehensteilerlasses zudem noch bestehen.
Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens erlassen werden.
Der Antrag auf diesen Erlass ist bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau,
53170 Bonn,
Tel.: 0228 831-0,
zu stellen.

Gesetz und Beispiele
2009, 70 Seiten
Bestell-Nr.: 29799
Download [PDF - 777,8 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg.pdf)

Das Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz
2009,
Bestell-Nr.: 30434
Download [PDF - 134,8 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg-flyer.pdf)
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(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)