Unter welchen Voraussetzungen können Darlehen gestundet werden?
Stundung/Erlass wegen Kindererziehung
Darlehensnehmern, die in der Woche nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind und die ein Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder ein behindertes Kind pflegen, können die Rückzahlungsraten zunächst gestundet und später erlassen werden, wenn ihr Einkommen bestimmte Schonbeträge nicht übersteigt. Diese betragen zur Zeit: 960 € für die Förderungsberechtigten, plus 480 € für den Ehegatten und 435 € für jedes Kind.
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Publikationen
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"Meister-BAföG" - Das Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz (AFBG)

Gesetz und Beispiele - aktualisierter Nachdruck 2007 -
2005, 50 Seiten
Bestell-Nr.: 29799
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