Allgemeine Informationen

Förderungshöhe

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für nach dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe: 

675 € für Alleinstehende ohne Kind 229 € Zuschuss/ 446 € Darlehen
885 €  für Alleinstehende mit einem Kind 334 €/551 €
890 €  für Verheiratete 229 €/661 €
1.100 €  für Verheiratete mit einem Kind 334 €/766 €
1.310 €  für Verheiratete mit zwei Kindern 439 €/871 €

Für jedes weitere Kind erhöht sich (einkommens- und vermögensabhämgig) dieser Betrag auf 210 Euro € und wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende erhalten darüber hinaus pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro monatlich pro Kind.

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.

Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.


Hinweis für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Maßnahme oder Maßnahmeabschnitt vor dem 01.07.2009 bereits begonnen haben: 

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem 01.07.2009 bereits begonnen haben vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe: 

675 €  für Alleinstehende ohne Kind 229 € Zuschuss/ 446 € Darlehen
854 €  für Alleinstehende mit einem Kind 229 €/625 €
890 €  für Verheiratete 229 €/661 €
1.069 €  für Verheiratete mit einem Kind 229 €/840 €
1.248 €  für Verheiratete mit zwei Kindern 229 €/1.019 €

Für jedes weitere Kind erhöht sich hier der Darlehensanteil um 179 €. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung von bis zu 113 € erhalten. Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei. Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.

Info-Hotline

  • Telefonnummer ("Vanity"-Schreibweise)  
    0800 - MBAFOEG
     
  • oder Telefonnummer 0800 - 6223634
    (kostenfrei)

Publikationen

  • "Meister-BAföG" - Das neue Aufstiegsfortbildungs-förderungsgesetz (AFBG)

    Titelbild der Publikation

    Gesetz und Beispiele

    2009, 70 Seiten
    Bestell-Nr.: 29799

    Kostenlos bestellen

    Download [PDF - 777,8 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg.pdf)

  • Meister-BAföG

    Titelbild der Publikation

    Das Aufstiegsfortbildungs-
    förderungsgesetz

    2009,
    Bestell-Nr.: 30434

    Kostenlos bestellen

    Download [PDF - 134,8 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg-flyer.pdf)

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(URL: http://www.bmbf.de/publikationen/)