
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe:
| 697 € | für Alleinstehende ohne Kind 238 € Zuschuss/ 459 € Darlehen |
|---|---|
| 907 € | für Alleinstehende mit einem Kind 343 €/564 € |
| 912 € | für Verheiratete 238 €/674 € |
| 1.122 € | für Verheiratete mit einem Kind 343 €/779 |
| 1.332 € | für Verheiratete mit zwei Kindern 448 €/884 € |
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.
Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.
Hinweis: Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Maßnahme oder Maßnahmeabschnitt vor dem 01.07.2009 bereits begonnen haben gelten z. T. andere Bedarfssätze.

Das Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz
2011, 8 Seiten
Download [PDF - 147,6 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg-flyer.pdf)

Gesetz und Beispiele
2009, 70 Seiten
Download [PDF - 777,8 kB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/das_neue_afbg.pdf)
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