
Nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten hat der geförderte einen Nachweis des Bildungsträgers zu erbringen, dass regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen wurde. Bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen kann das zuständige Amt darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise z. B. im weiteren Verlauf der Maßnahme oder am Ende eines Bewilligungszeitraums verlangen

Gesetz und Beispiele
2009, 70 Seiten
Bestell-Nr.: 29799
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Das Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz
2009,
Bestell-Nr.: 30434
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