Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Mit dem von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - sog. "Meister-BAföG" - ist ein individueller Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen, eingeführt worden. Das "Meister-BAföG" unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung, stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses und bietet über den Darlehensteilerlass hinaus für potenzielle Existenzgründer einen Anreiz, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und Arbeitsplätze zu schaffen.

Der Deutsche Bundestag hat am 15. November 2001 eine von der Bundesregierung eingebrachte Reform dieses Gesetzes verabschiedet, die der Bundesrat am 20. Dezember 2001 gebilligt hat. Mit dem "Gesetz zur Änderung des AFBG" werden die Konsequenzen aus den ersten Erfahrungen mit diesem neuen Leistungsgesetz gezogen und die Förderung von fortbildungswilligen Fachkräften und angehenden Existenzgründern auf eine völlig neue Basis gestellt. Das neue "Meister-BAföG", das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, sieht im Wesentlichen folgende Verbesserungen vor: 
 
 
 
Erhebliche Ausweitung des Kreises der Geförderten und des Anwendungsbereichs der Förderung durch die Einbeziehung weiterer Fortbildungen vor allem in den Gesundheits- und Pflegeberufen, an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, von mediengestützten Fortbildungen und eine großzügigere Förderung von Zweitfortbildungen,   

Deutliche Verbesserung der Förderkonditionen für alle Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen durch einen Zuschuss in Höhe von 35 Prozent zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, die Einbeziehung der Kosten des Prüfungsstückes bis zu 1.534 € und höhere Unterhaltsbeiträge bei Vollzeitmaßnahmen - z. T. bereits durch die BAföG-Reform seit dem 1. April 2001,   

Ausbau der Familienkomponente durch auf 179 € erhöhte Unterhaltszuschläge für Kinder, durch einen auf 128 € je Kind angehobenen Kinderbetreuungszuschuss für Alleinerziehende, erleichterte Stundungs- und Erlassmöglichkeiten für geringverdienende Darlehensnehmer mit Kindern sowie die weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Förderungsdauer,  

Stärkerer Anreiz zur Existenzgründung mit dem Fortbildungsabschluss durch einen auf 75 Prozent angehobenen Darlehenserlassbetrag, die Verlängerung der Gründungs- und Einstellungsfristen für zwei Beschäftigte auf bis zu sechs Jahre nach Beendigung der Maßnahme, einen auf 35.791 € erhöhten Vermögensfreibetrag und die Berücksichtigung auch vorgezogener Existenzgründungen sowie geringfügiger Beschäftigung, 

Erleichterte Fördervoraussetzungen für in Deutschland lebende ausländische Fachkräfte durch Verkürzung der notwendigen Erwerbs- und Aufenthaltsdauer von fünf auf drei Jahre, 

Eine gründliche Vereinfachung der Beantragung und Bewilligung der Förderung durch die Möglichkeit einer einmaligen Beantragung und Bewilligung für die Gesamtdauer der Maßnahme, ein verkürztes und zügigere Verfahren der Darlehensgewährung und die Anwendung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Sozialgesetzbuchs.   
 
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBL. I S 3076) zum Subventionsabbau wurden auch beim AFBG Änderungen vorgenommen. Sie beinhalten im Einzelnen:

  • Der Kinderbetreuungszuschuss (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AFBG) beträgt seit 1. Januar 2006 113 €.
  • Der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG) beträgt seit 1. Januar 2006 30,5 Prozent.
  • Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag (§ 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG):
    Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 Satz 3 AFBG um mehr als 103 € übersteigt, wird dieser seit 1. Januar 2006 in Höhe von 44 Prozent als Zuschuss bezahlt.
  • Darlehensteilerlass (§ 13 Abs. 6 AFBG): Auf Antrag werden seit 1. Januar 2006 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen.Die Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 gelten für alle - d. h. auch für noch nach altem Recht bewilligte - Maßnahmen jeweils ab den Stichtagen für die Restlaufzeit der Maßnahme. Die Bewilligungsbescheide werden entsprechend angepasst.

Die Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 gelten für alle - d. h. auch für noch nach altem Recht bewilligte - Maßnahmen jeweils ab dem Stichtag für die Restlaufzeit der Maßnahme.

Info-Hotline

  • Telefonnummer ("Vanity"-Schreibweise)  
    0800 - MBAFOEG
     
  • oder Telefonnummer 0800 - 6223634
    (kostenfrei)

Publikationen

  • "Meister-BAföG" - Das Aufstiegsfortbildungs-
    förderungsgesetz (AFBG)

    Titelbild der Publikation

    Gesetz und Beispiele - aktualisierter Nachdruck 2007 -

    2005, 50 Seiten
    Bestell-Nr.: 29799

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