
Gründen oder übernehmen Geförderte nach bestandener Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz oder erweitern einen bestehenden Gewerbebetrieb und tragen sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, werden auf Antrag folgende Erlasse des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt:
Entscheidend ist, dass das Unternehmen seit mindestens einem Jahr geführt wird und es sich um neue dauerhaft angelegte Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses handelt, die ungekündigt fortbestehen. Die Beschäftigungsverhältnisse müssen bei Beantragung des Darlehensteilerlasses zudem noch bestehen.
Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens erlassen werden.
Der Antrag auf diesen Erlass ist bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, 53170 Bonn zu stellen.

Das Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz
2009
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Gesetz und Beispiele - aktualisierter Nachdruck 2007 -
2005, 50 Seiten
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