Fragen und Antworten

Welche Maßnahme ist förderungsfähig?

Förderungsfähige Fortbildungsveranstaltungen müssen folgende Kriterien erfüllen:  
 
Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss eine abgeschlossene Erstausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder bundes- oder landesrechtlich anerkannten Beruf voraussetzen.  

Die Maßnahme muss gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG, der HWO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Dazu gehören Kurse und Lehrgänge, die auf Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, die auf folgenden Grundlagen beruhen:
  • § 53 BBiG und § 54 BBiG (z. B. Bankfachwirt/in, Betriebswirt/in, Elektrotechniker/in, Industriemeister/in, Fachkaufmann/frau, Restaurator/in, Werbefachwirt/in, Fachagrarwirt/in, Industriefachwirt/in, Wirtschaftsinformatiker/in, Geprüfte/r Industriemeister/in, Polier/in, Tierpflegemeister/in, Informationsorgansator/in, Anwendungsprogrammierer/in, Mathematisch-Technische/r Assistent/in, Softwareentwickler/in, Milchwirtschaftliche/r Labormeister/in, Meister/in in der städtischen Hauswirtschaft),
  • § 45 HwO (z. B. Bäckermeister/in, Fotografenmeister/in, Klempnermeister/in, Zahntechnikermeister/in, Zweiradmechanikermeister/in), 
  • § 51a HwO (Fotografenmeister/in, Schuhmachermeister/in),
  • § 119 HwO (z. B. Werbemeister/in, Feinoptikermeister/in),
  • § 142 des Seemannsgesetzes (Schiffsbetriebsmeister/in),

landesrechtliche Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe (z. B. Fachkrankenpfleger/in, Fachkinderkrankenpfleger/in, Krankenpflege-Lehrkräfte) sowie sonstige landesrechtliche Bestimmungen.

Darüber hinaus sind bundesweit förderfähig: 

Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (z. B. Fachkrankenpfleger/in),   

Fortbildungen an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen (z. B. staatlich anerkannte/r Sozialfachwirt/in).   

Auch Maßnahmeabschnitte, d. h. einzelne aufeinander aufbauende oder fachlich miteinander abgestimmte, in sich selbstständige Teile einer Aufstiegsfortbildung, können gefördert werden. Dies gilt auch für eine erste Fortbildung, die im vollen Umfang auf eine zweite Fortbildung anrechenbar ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss dazu einen Fortbildungsplan vorlegen. 

Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, bei Maßnahmeabschnitten ist die Gesamtdauer aller Abschnitte maßgebend.

Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel Lehrveranstaltungen wöchentlich an vier Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern.

Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden umfassen.  Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.

Fernlehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden, wobei reine Selbstlernphasen nicht förderfähig sind.

Eine zweite Fortbildungsmaßnahme kann gefördert werden, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Fortbildungsziels rechtlich notwendig ist oder wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind z.B. dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund (z. B. Krankheit) der Ausübung des Berufes entgegensteht.

In der Regel werden Aufstiegsfortbildungen gefördert, die im Inland stattfinden, aber auch solche, die ganz oder teilweise im EU-Ausland stattfinden und auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zwischen den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen durchgeführt werden. Dazu zählen Lehrgänge, die außer auf ein deutsches auch auf ein entsprechendes Ausbildungsziel eines anderen EU-Mitgliedstaates vorbereiten.

Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, wie zum Beispiel ein Hochschulabschluss.

Info-Hotline

  • Telefonnummer ("Vanity"-Schreibweise)  
    0800 - MBAFOEG
     
  • oder Telefonnummer 0800 - 6223634
    (kostenfrei)

Publikationen

  • "Meister-BAföG" - Das Aufstiegsfortbildungs-
    förderungsgesetz (AFBG)

    Titelbild der Publikation

    Gesetz und Beispiele - aktualisierter Nachdruck 2007 -

    2005, 50 Seiten
    Bestell-Nr.: 29799

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