Wann und wie werden Einkommen und Vermögen angerechnet?
Bei Vollzeitmaßnahmen werden auf den Unterhaltsbeitrag Einkommen und Vermögen der Teilnehmerin und des Teilnehmers und Einkommen ihrer Ehegatten angerechnet. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht. Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind die aktuellen, für den Bewilligungszeitraum glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entscheidend. Bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten wird von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr ausgegangen.
Einkommensfreibeträge der Teilnehmer/innen:
215 €
480 € für den Ehegatten
435 € pro Kind
Einkommensfreibeträge des Ehegatten:
960 €
435 € je Kind
Beispiel: Bei einem nach Abzug der Freibeträge verbleibenden anzurechnenden Einkommen von 200 € ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von 414 € (max. Unterhaltsbeitrag für Alleinstehende 614 € abzüglich anzurechnendes Einkommen in Höhe von 200 €). Der Förderungsbetrag von 414 € übersteigt den Erhöhungsbetrag von 52 € und den in § 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG genannten Betrag von 103 € (52 € + 103 € = 155 €) um 259 € (414 € abzüglich 155 €). Diese 259 € werden zu 44 Prozent als Zuschuss gezahlt. Der Rest wird zuzüglich der 155 € voll als Darlehen geleistet.
Ergebnis: Die Förderung besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 114 € und einem zinsgünstigen Darlehen in Höhe von 300 €.
Vermögen der Teilnehmer wird auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, soweit es die folgenden Freibeträge übersteigt:
35.791 € für die Teilnehmer
1.790 € für die Ehegatten
1.790 € je Kind der Teilnehmer
Um unbillige Härten zu vermeiden, können darüber hinaus weitere Vermögenswerte (z. B. selbstgenutztes Einfamilienhaus, Bausparverträge) anrechnungsfrei bleiben.
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Publikationen
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"Meister-BAföG" - Das Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz (AFBG)

Gesetz und Beispiele - aktualisierter Nachdruck 2007 -
2005, 50 Seiten
Bestell-Nr.: 29799
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